Alternativer Gesetzesänderung-Entwurf § 1631 BGB

Die Beschneidungsdebatte ist seit dem Kölner Urteil vom Mai 2012 neu entbrannt, und das nicht nur in Deutschland. Obwohl die Bundesregierung längst hoffte, für Ruhe und „Rechtsfrieden“ zu sorgen, indem sie ein Sondergesetz entwirft, das die religiöse Beschneidung von Jungen straffrei stellt, erlischt das Feuer der Debatte nicht mehr.

Überall wird darüber diskutiert. Im Ausland warten viele Menschen auf eine klare Entscheidung für oder gegen das Recht auf Beschneidung von Minderjährigen. Allerdings werden, nachdem anfänglich nur die lauten und sehr markigen Stimmen der orthodoxen Religionssprecher zu hören waren, mittlerweile auch die Stimmen derjenigen deutlicher vernehmbar, die generell dagegen sind, es ihren Kindern auch aus einem religiösen „Zwang“ heraus nicht mehr antun wollen oder die als selbst Betroffene unter ihrer Beschneidung gelitten haben oder bis heute leiden.

Die Bundesregierung Deutschlands hatte das Bundesjustizministerium beauftragt, rasch zu überlegen, in welchem rechtlichen Kontext man einen Gesetzesentwurf verankern müsste und wie er aussehen könnte. Der Entwurf liegt seit ein paar Wochen vor und wurde – nochmals etwas schwammiger umformuliert – mittlerweile vom Regierungskabinett (Schwarz-Gelb) verabschiedet. Er soll jetzt seinen üblichen Weg durch die Instanzen gehen, bis ihn Bundestag und Bundesrat dann – möglichst schnell und ohne große Diskussionen oder gar Aufklärung in der Sache – durchgewunken haben. „Damit endlich wieder Rechtsfrieden herrscht.“

Die Vorgabe der Regierung ist klipp und klar: „Eine gesetzliche Regelung, die die Beschneidung auch aus religiösen Gründen ermöglichen soll, muss so konstruiert sein, dass dieses Ziel zweifelsfrei erreicht wird.“ So nachzulesen auch in einem Bundesratspapier, das den Gesetzesentwurf pe se kritisch sieht:

http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0597-1-12.pdf

Es soll also ein Ergänzungsgesetz zum § 1631 BGB geben, der sich mit „Inhalt und Grenzen der Personensorge“ beschäftigt. § 1631 enthält momentan vier Abschnitte:

§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge

§ 1631 a) Ausbildung und Beruf

§ 1631 b) Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung

§ 1631 c) Verbot der Sterilisation

Hierzu soll es einen ergänzenden Abschnitt § 1631 d geben, mit dem Titel „Beschneidung des männlichen Kindes„.

Das „Beschneidungsgesetz“, wie es mittlerweile allerorten genannt wird, ist faktisch ein „Sondergesetz für Juden“, da es in seinem zweiten Absatz klar auf die Beschneidung von Säuglingen abzielt. Muslimische Religionsvertreter haben sich schon beschwert über diesen Absatz, weil er sie nicht gleichbehandeln würde.

Ich behaupte, dass diese Gesetzesänderung ein Rollback in der Geschichte der Menschenrechte wäre und dem Kindeswohl absolut schadet. Dazu ist es wichtig, sich die Entwicklung des § 1631 in seiner Geschichte genauer anzusehen. Seine älteste Fassung stammt vom Ende des 19. Jahrhunderts.

Damals sah er so aus:

01.01.1900:

§ 1631

(1) Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) [1] Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. [2] Auf seinen Antrag hat das Vormundschaftsgericht ihn durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel zu unterstützen.

Ich habe Absatz 2 Satz 1 hervorgehoben, weil er den Zeitgeist der Kaiserzeit widerspiegelte. Kinder waren Rechtsobjekte und Eigentum des Vaters (über die Rechte von Müttern und Frauen zu der Zeit sind anderswo Worte zu verlieren!). Selbst das Vormundschaftsgericht konnte züchtigen.

Erst achtundfünfzig Jahre später (!) ist der Zuchtmittel-Passus ersatzlos gestrichen worden:

01.07.1958:

§ 1631

(1) Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Vormundschaftsgericht hat die Eltern auf Antrag bei der Erziehung des Kindes durch geeignete Maßregeln zu unterstützen.

Das war damals ultramodern, zu einer Zeit, als Frauen zwar immerhin schon wählen, aber noch kein eigenes Konto haben und ihren Beruf nicht selbständig wählen durften, als Vergewaltigung in der Ehe noch lange nicht strafbar war usw.

1980 wurde der Erfolg von 1958, den Zuchtmittel-Passus gestrichen zu haben, nochmals verstärkt:

01.01.1980:

§ 1631

(1) Die Personensorge umfaßt insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig.

(3) Das Vormundschaftsgericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Das Kind bekam in Deutschland erst 1980 eine eigene Würde, wow!

Achtzehn Jahre später (allerdings noch unter Schwarz-Gelb) wurde der 2. Abschnitt nochmals genauer spezifiziert, um Auswüchsen vorzubeugen:

01.07.1998:

§ 1631

(1) Die Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen, sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Das Kind hat jetzt schon einen vom Gesetz wahrgenommenen Körper und eine Seele. Respekt, es geht voran!

Nachdem Rot-Grün 2000 das Recht der Kinder auf insgesamt gewaltfreie Erziehung eingeführt hat, sah er so aus:

08.11.2000, 01.01.2002:

§ 1631

(1) Die Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) [1] Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. [2] Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Das ist Stand der Dinge: Kinder sind endlich Rechtssubjekte, haben endlich eigene Rechte. Auch die Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention ein paar Jahre vorher (1990, 1992) spiegelt sich in dieser Änderung von 2000 wider.

 

 

Momentan allerdings ist in der Debatte vorgesehen, einen Rollback in alte Zeiten vorzunehmen, eigentlich bis in das Jahr 1900 zurück, weil dem Erziehungsrecht wieder Macht über den Körper des Kindes gegeben werden soll.

Diesen Rollback gilt es mit allen Mitteln zu verhindern, wenn wir nicht unsere Entwicklung als säkulare, aufgeklärte, an den Menschenrechten orientierte demokratische Gesellschaft aufs Spiel setzen wollen. („Wehret den Anfängen!“)

Der BGB-Paragraph 1631 „Inhalt und Grenzen der Personensorge“ soll nach dem Willen des von lautstarken Argumenten orthodoxer Religionssprecher eingeschüchterten Parlaments zwar so bleiben wie er ist, allerdings eine brisante Ergänzung § 1631 d erhalten, die wie folgt lauten soll:

Kabinettsbeschluss Entwurf:

§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

Man sieht schon formal, dass dieser Kabinettsbeschluss sich als Flickwerk überhaupt nicht in die Entwicklung des Paragraphen einfügt und ihn komplett aushebelt und damit lächerlich macht. Zudem ist Absatz 2 eben genau das „Sondergesetz für Juden“, das wohl niemand gutheißen kann.

(Interessanter Nebenaspekt des Kabinettsbeschlusses: Im BMJ-Entwurf stand noch „… wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird.“ – Die Änderung macht selbst die Anforderung „lege artis“ zu einem Gummiparagraphen!)

Nimmt man hinzu, dass schon oftmals in der Geschichte bis heute durch stümperhafte Beschneidungen die Jungen später als Erwachsene nicht mehr zeugungsfähig waren, kommt das Beschneidungsgesetz fast schon direkt in Konflikt mit § 1631 c) „Verbot der Sterilisation“. Der ganze bisher gültige § 1631 atmet den Geist des verantwortungsvollen Umgangs mit dem Kind zu seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl, wird aber durch den aktuellen Ergänzungsentwurf § 1631 d mit Füßen getreten.

Mein Gegenvorschlag wäre, § 1631 Absatz (2) wie immer schon in seiner Entwicklung nochmals klarer zu formulieren, um eben abermals Auswüchse einzudämmen:

2012 Gegenentwurf zum Kabinettsbeschluss: § 1631

(1) Die Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) [1] Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. [2] Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. [3] Körperliche Eingriffe ohne medizinische Indikation sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Das wär’s.

Damit wären Beschneidungen Minderjähriger ohne medizinische Indikation, aber auch Ohrlochstechen, Piercings usw. nicht mehr erlaubt. Die „Ahndung“ müsste sich gegen die „Auftraggeber“, also in der Regel die Eltern, sowie gegen die „Täter“, also Beschneider, Piercing-Studios, Schmuckläden, usw., richten. Es wären keine besonderen Strafregeln neu zu erfinden, weil das alles im StGB schon vorhanden ist.

Diese Erweiterung des § 1631 (2) wäre ein weiterer Schritt zu mehr Kinderrechten in deutschen Gesetzen, während der Kabinettsbeschluss Kinder wieder zu Rechtsobjekten machen will, auf dem Stand des vorletzten Jahrhunderts.

19 Gedanken zu “Alternativer Gesetzesänderung-Entwurf § 1631 BGB

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  3. Herzlichen Glückwunsch zu dieser Anti-Beschneidungs und Kinderschutz-Initiative! Die Grünen sollten das ganz schnell zur Parteilinie machen.

  4. Also, wenn man schon Genitalverstümmelung zulässt, dann doch bitte auch bei Mädchen. Auch diese perverse Praxis wird religiös motiviert. Aber nein, Jungen aus religiösen Gründen zu verstümmeln ist OK, Mädchen aber nicht?

    Mal im Ernst: Es gibt tausend gute Gründe, Jungen zu beschneiden, Religion darf niemals einer davon sein!

    Schön ist auch immer, dass jeder, der es in Deutschland wagt, die Auswüchse einer bestimmten Religionsgemeinschaft (mit angeschlossenem Menschenrechtsverletzerstaat) zu kritisieren, sofort ein strafrechtlich zu verfolgender Antisemit ist. Freunde macht man sich mit so einem Verhalten jedenfalls nicht.

  5. Geben sie ihr Mandat nicht ab, Bleiben sie standhaft. Das Gedicht ist völlig in Ordnung und beschreibt nur die Tatsachen.Ich vertrete genau ihre Meinung.

  6. Die Mehrheit der Bevölkerung, das Naturrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und die Würde, eigene Entscheidungen treffen zu können stehen hinter Ulf Dunkel! Schwache Leistung vom Landesverband, ihn so zu gängeln! Wäre ich in NDS wahlberechtigt: hiermit hätten die Grünen meine sicher geglaubte Stimme verloren!

  7. Pingback: Ulf Dunkel « Forum Fuhrberg

  8. Wir vom Kuckucksvaterblog sind über die Entscheidung der Bundestagsabgeordneten und der Bundesregierung beim Beschneidungsgesetz (Genitalverstümmelungslegalisierungsgesetz) entsetzt. Über 70% der Deutschen sind gegen die Genitalverstümmelung (Vorhautamputation) ohne medizinische Indikation.
    Demokratie heißt, dass alle Macht vom Volke ausgeht. Volksvertreter – so sagt es schon der Name – haben das Volk zu vertreten, nicht zu bevormunden. Letzteres wurde durch diese Entscheidung gemacht. Ganz davon abgesehen, wird das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und – wenn es aus religiösen Gründen geschieht – das Recht auf freie Religionswahl amputiert. Seit über 10 Jahren verhindern die Bundestagsabgeordneten das Nebeneinkunfttransparenzgesetz für Abgeordnete, zu dessen Schaffung Deutschland sich international selbst Verpflichtet hat. Ein Umstand, den sonst nur ein paar wenige Schurkenstaaten in der Welt ebenfalls erfüllen. Und es gibt hier einen Zusammenhang zwischen dem verhindern eines Gesetzes und dem Schaffen eines Gesetzes in Rekordzeit für ein paar zahlungskräftige Lobbyisten. Das ist Klientelpolitik auf Kosten der Kinder.

  9. Beschneidung bleibt Verstümmelung
    Es bleibt für mich ein Eingriff in die körperliche Unversehrheit des Säuglings. Nicht nur der Eingriff selbst, auch die jetzt geforderte effektive Schmerzbekämpfung (Narkose) hat Nebenwirkungen. Als Folge der Vorhautentfernung kommt es zur Minderung der Empfindung beim Sexualverkehr.
    http://www.gesundheitssite.com/beschneidung-video

  10. Vielen Dank für das Gedicht . BRD steht nunmehr auch für Beschneidungs Republik Deutschland mit jüdisch-moslemischen Sonderprivilegien.

    Wenn die Wahrheit antisemistisch und antiislamisch wird, bleibt einem nix anderes, als sich Antisemit und Antiislamist beschimpfen zu lassen.

  11. *Bitte*, lieber Ulf Dunkel, tritt von Deinem Rücktritt zurück. Die Diskussion ist ja haarsträubend. Es gibt zwei in meinen Augen zulässige Extrem-Einstellungen zu Deinem Gedicht, nämlich „Ich bin der selben Meinung“ und „Ich bin anderer Meinung“. Unzulässig ist die Meta-Kritik, die nach einem Berufsverbot ruft („darf kein Abgeordneter in Niedersachsen sein“). Ganz unerträglich, dass sich diese Kritik durchsetzt.

    Warum knickst Du ein?
    Ich kriege das kalte Grausen…

  12. Die historische Entwicklung des § 1631 BGB, wie sie hier dargestellt wird, überzeugt mich voll. Sollten Sie gewählt werden, dann nehmen Sie das Mandat an. Dann haben Sie das Vertrauen der Wähler und das genügt für einen Abgeordneten. Ich wünsche, dass die Religionen, die Beschneidungen praktizieren, in einigen Jahren so darauf zurückschauen wie die Christen heute auf die Verbrennung von Hexen und Andersgläubigen.

  13. “ me di zi n i sch ni ch t er f o r de r li ch e B es ch n ei d un g d es n ich t ei n si ch t s-und urteilsfähigen männlichen Kindes“

    Das ist und bleibt ein Straftatbestand nach StGB – schwere Körperverletzung mit Langzeitfolgen wie Keratinierung bis zur anorgasmie oder wie das hieß, ggf. Schaftbewuchs, Penisverkrümmung, postzirkumzionsphimose etc. und nicht zu vergessen das de facto Vergewaltigungserleben durch die eigenen Eltern, die den Penis modisch gefälliger haben schneiden lassen.

    Kann man eigentlich auch das Privateigentum durch einen BGB-Absatz aufheben und so z.B. Bankraub legalisieren?

  14. Ich stehe zum ersten Mal in meinem Leben hinter einem Grünen auch wenn mir deren Grundauffassungen und nebulöse Hirngespinste nur Kopfschütteln bereiten,aber Ulf: Du hast völlig recht. Ich bekomme Magengrummeln wenn ich mir diese Beschneidungspraxis vor mein geistiges Auge führe.

    • Youtube ist voll mit schockierenden, expliziten Videos über die Beschneidungspraxis, so können auch Kinder und Jugendliche schon beiläufig und ungewollt konditioniert werden, den Anblick normal zu finden.

  15. „Die Menschenrechte sind keiner Kultur fremd und in allen Nationen verankert … Es ist die Allgemeingültigkeit, die den Menschenrechten ihre Kraft verleiht … Der Kampf für allgemeine Menschenrechte war immer und überall ein Kampf gegen alle Formen der Tyrannei und Ungerechtigkeit – gegen Sklaverei, gegen Kolonialismus, gegen Apartheid. Dies ist heute nicht anders.“ (Kofi Annan, 10. Dezember 1997)

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